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Sehr geehrter Reisender,
bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie werden Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen und der Intosol GmbH & Co. KG - nachstehend „Intosol“ genannt - zustande kommt. Für einzelne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfolgenden Bestimmungen.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde Intosol den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, oder fernmündlich oder per e-Mail vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Intosol zustande. Der Kunde erhält von Intosol eine schriftliche Reisebestätigung.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Intosol vor, an das er für die Dauer von acht Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser acht Tage Intosol die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Bei Vertragsschluss hat der Kunde 30% des gesamten Reisepreises anzuzahlen (mindestens müssen die Kosten für die Flüge gedeckt sein). Die Anzahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum auf dem in der Buchungsbestätigung genannten Konto von Intosol eingegangen sein muss, wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung muss bis 42 Tage vor Reisebeginn erfolgen, spätestens jedoch, wenn die Reiseunterlagen ausgehändigt oder zugesandt werden, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. oder 7.3. genannten Gründen abgesagt werden kann. Die Beträge für die An- und Restzahlung ergeben sich aus der Buchungsbestätigung. Bei Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
2.2 Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 5), sowie Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
2.3 Gehen die Zahlungen des Kunden nicht fristgerecht und vollständig ein und zahlt der Kunde auch nach Mahnung nicht, so kann Intosol den Reisevertrag kündigen und die in Ziffer 5 genannten Stornokosten beim Kunden geltend machen.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen individuellen Angebotes sowie aus den entsprechenden Angaben in der Buchungsbestätigung.
3.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Intosol nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Intosol setzt den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4. Preiserhöhungen
Intosol behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Intosol den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Intosol vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Intosol vom Kunden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Intosol erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Intosol verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Intosol nicht vorhersehbar waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Intosol den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 42. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Intosol in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung von Intosol über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Intosol. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Intosol Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Intosol kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Dem Kunden bleibt es unbenommen, Intosol nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
für Hotels in allen Ländern außer Mosambik & Safari Destinationen (siehe unten):
Bis 3 Monate vor Reiseantritt: 10% der Gesamtreisekosten
Weniger als 3 Monate vor Reiseantritt: 25% der Gesamtreisekosten
Weniger als 6 Wochen vor Reiseantritt: 35% der Gesamtreisekosten
Weniger als 4 Wochen vor Reiseantritt: 50% der Gesamtreisekosten
Weniger als 3 Wochen vor Reiseantritt: 60% der Gesamtreisekosten
Weniger als 2 Wochen vor Reiseantritt: 100% der Gesamtreisekosten
Safari Lodges, Safari Camps und Erlebniszüge (Rovos Rail/Blue Train):
60 bis 31 Tagen vor Reiseantritt: - 25% vom Reisepreis
ab 30. Tag vor Reiseantritt: - 100% vom Reisepreis
Für Buchungen in Botswana werden bei Storno sofort 20% der Reisekosten fällig.
Für Reisen nach Mosambik (oder kombinierte Reisen in denen Mosambik als Reiseland enthalten ist):
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
ab 30. Tag vor Reisebeginn: 100% des Reisepreises
Für die Hochsaison Weihnachten, Neujahr und Ostern gilt in allen Ländern:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
ab 30. Tag vor Reisebeginn: 100% des Reisepreises
In Bezug auf Flugstornierungen gelten die Stornobedingungen der jeweiligen Airline. Darüber hinaus gelten die jeweiligen Stornobedingungen der gebuchten Hotels. Diese stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne vor der Buchung zur Verfügung.
5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung in der Schriftform wird empfohlen), so sind Intosol die mit der Umbuchung einher gehenden Kosten zu erstatten. Intosol weist darauf hin, dass insbesondere die Umbuchung von Flugtickets abhängig ist von der Art des Tickets und eine Umbuchung nicht immer möglich ist.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde Intosol mitteilen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Intosol kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde Intosol als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Intosol bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch Intosol
Intosol kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Intosol nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Intosol, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Intosol verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Intosol den Kunden davon zu unterrichten.
7.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn aufgrund eines zu geringen Buchungsaufkommens die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Intosol nicht zumutbar ist und somit die entstehenden Kosten bei Durchführung der Reise eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von Intosol besteht jedoch nur, wenn Intosol die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Intosol als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Intosol für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
8.2 Weiterhin ist Intosol verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom Reiseteilnehmer zu tragen.
9. Haftung von Intosol
9.1 Intosol haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung; die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers; ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person; die Richtigkeit der Beschreibung aller in der Website angegebenen Reiseleistungen, sofern Intosol nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Intosol haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
10. Gewährleistung
10.1 Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es - unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht des Veranstalters - der Mithilfe des Kunden. Dieser ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der von Intosol beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Kunde spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet. Ist von Intosol keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Kunde verpflichtet, Intosol direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit Intosol kann unter der in der Buchungsbestätigung bzw. in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse bzw. Telefon- und Faxnummern aufgenommen werden. Ansprüche des Kunden auf Minderung entfallen, wenn die dem Kunden obliegende Mängelanzeige verschuldet unterbleibt. Intosol kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Intosol kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
10.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Intosol innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl der Kunde diese verlangt hat, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Intosol erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Intosol verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet Intosol den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4 Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Intosol nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von Intosol für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder soweit Intosol für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Intosol bei Sachschäden bis EUR 4.095; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunden und Reise.
11.3 Intosol haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen Intosol ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5 Kommt Intosol die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigung unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Sofern Intosol in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet Intosol nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Intosol geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
12.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und Intosol Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Intosol die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1 Intosol steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Durch die Ausschreibung im Katalog und mit den Reiseunterlagen erhält der Kunde wesentliche Informationen für die für seine Reise notwendigen Formalitäten.
13.2 Intosol haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Intosol mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Intosol die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde sollte ca. 8 Wochen einkalkulieren zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen.
13.3 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Intosol bedingt sind.
14. Versicherungen
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung oder Reiskrankenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Intosol empfiehlt dringend eine solche Versicherung, die bei Buchung der Reise abgeschlossen werden sollte. Für Ihre Sicherheit insgesamt empfehlen wir den Komplett- bzw. Basisschutz. Wir haben zu günstigen Konditionen einen Rahmenvertrag mit der Europäischen Reiseversicherung AG, München, abgeschlossen. Tritt ein Versicherungsfall ein, so ist die Europäische Reiseversicherung AG, München, unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind mit der Schadensregulierung nicht befasst.
15. Expresszuschlag/Auslandsbankspesen
Bei einem Buchungsauftrag unter 10 Tagen vor Abreise wird ein Expresszuschlag von EURO 25 erhoben; bei einer Zahlung aus dem Ausland werden 25 EURO Bankspesen berechnet.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand
Der Kunde kann Intosol nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen von Intosol gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Intosol maßgebend.
Stand Mai 2009
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